Allgemeine GeschÀftsbedingungen
Allgemeine GeschÀfts-bedingungen
I. Allgemeines
1.1 Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung vonNutzungsrechten hieruÌber erfolgt ausschlieĂlich aufgrund nachstehenderGeschĂ€ftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch fuÌr alle kuÌnftigenVertrĂ€ge uÌber die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nichtausdruÌcklich etwas anderes vereinbart ist.
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1.2. GeschĂ€ftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehendenBedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichendenGeschĂ€ftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotografnicht ausdruÌcklich widerspricht.
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1.3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafischeWerke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchemMedium sie erstellt wurden oder vorliegen.
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II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach MaĂgabe desUrheberrechtsgesetzes zu.
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2.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsĂ€tzlich nur fuÌr deneigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
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2.3. ĂbertrĂ€gt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nurdas einfache Nutzungsrecht uÌbertragen, sofern nicht ausdruÌcklich etwasanderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf derbesonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken uÌbertragen,die der Auftraggeber als vertragsgemÀà abnimmt, nicht an Werken die nur zurSichtung oder Auswahl uÌberlassen werden. Die Nutzung durch Dritte bedarf injedem Fall der ausdrĂŒcklichen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zuvergĂŒten.
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2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst uÌber nach vollstĂ€ndiger Bezahlung aller demFotografen aus der GeschĂ€ftsbeziehung zustehenden Forderungen.
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2.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbildzu vervielfÀltigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte uÌbertragen worden sind. § 60 UrhG wirdausdruÌcklich abbedungen.
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2.6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist der Fotograf als Urheber derLichtbilder zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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2.7. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (zB Foto-Composing, Montageoder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihreVervielfÀltigung und Verbreitung, analog oder digital;
2.7. b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets,in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur fuÌr deninternen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf externen DatentrĂ€gern;
2.7 c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren;
sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdruÌcklich zwischen Fotograf undAuftraggeber vereinbart wurde.
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2.8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet DatentrĂ€ger, Dateien und Daten an denAuftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdruÌcklich schriftlichvereinbart wurde.
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2.9. Ungeachtet der uÌbertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotografberechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentlicheWiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit derenEinverstĂ€ndnis erfolgen.
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III. VerguÌtung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
3.1. KostenvoranschlĂ€ge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihmerstellten KostenvoranschlĂ€gen, Zeichnungen, Grafiken, PlĂ€nen und anderenUnterlagen behĂ€lt sich der Fotograf sĂ€mtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechtevor. Sie duÌrfen Dritten nicht zugĂ€nglich gemacht werden. Bei Nichterteilungdes Auftrags sind diese unverzuÌglich an den Fotografen zuruÌck zu geben.
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3.2 FuÌr die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatzoder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten,Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten,Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt dasvereinbarte Honorar. Zur Bemessung des Honorars wird die BildhonorarĂŒbersichtder Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) des Bundesverbandes derPressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) in der jeweils aktuellen Fassungherangezogen.
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3.3. WuÌnscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm DatentrĂ€ger, Dateien undDaten zur VerfuÌgung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zuverguÌten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichtsanderes vereinbart ist.
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3.4. Bis zur vollstÀndigen Bezahlung aller dem Fotografen aus derGeschÀftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke undDatentrÀger Eigentum des Fotografen.
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3.5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdruÌcklichen Weisungenhinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind ReklamationenbezuÌglich der Bildauffassung sowie der kuÌnstlerisch-technischen Gestaltungausgeschlossen. WuÌnscht der Auftraggeber wĂ€hrend oder nach derAufnahmeproduktion Ănderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
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3.6. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Datender angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommenund diesem in vertragsgemĂ€Ăer Weise zur VerfuÌgung gestellt worden sind. Wenneine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist diesausdruÌcklich gesondert zu vereinbaren und zu verguÌten.
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IV. Haftung
4.1. Die Haftung des Fotografen und seiner ErfuÌllungs- undVerrichtungsgehilfen fuÌr vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Deliktenist auf Vorsatz und grobe FahrlĂ€ssigkeit beschrĂ€nkt. Dies gilt nicht beiVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zufotografierender Personen, AnspruÌchen wegen der Verletzung vonKardinalpflichten, d.h. Von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertragesergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefĂ€hrdetist sowie dem Ersatz von VerzugsschĂ€den (§ 286 BGB). Insoweit haftet derFotograf fuÌr jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall desLieferverzugs ist jedoch fuÌr jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einerpauschalierten VerzugsentschĂ€digung auf 0,5 % der vereinbarten VerguÌtung fuÌrdie zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten VerguÌtung begrenzt.Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird aufden regelmĂ€Ăig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.2.  Der Fotograf ĂŒbernimmt keine Haftung fĂŒr dieVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgebildeter Personen. Etwasanderes gilt nur dann, wenn ein entsprechend unterzeichnetes Release FormularbeigefĂŒgt wird. Dem Kunden obliegt auch der Erwerb von weitergehendenNutzungsrechten, wie etwa fĂŒr abgebildete Kunstwerke sowie die Einholung vonVeröffentlichungsgenehmigungen. Der Kunde trĂ€gt die Verantwortung fĂŒr dieBetextung. Entsprechendes gilt fĂŒr die sich aus der konkreten Veröffentlichungergebenden SinnzusammenhĂ€nge.
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4.3. Der Fotograf haftet fuÌr LichtbestĂ€ndigkeit und Dauerhaftigkeit vonLichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller desFotomaterials.
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4.4. Die Zusendung und RuÌcksendung von Werken, Vorlagen und sonstigenDatentrĂ€gern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeberkann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.
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V. Nebenpflichten
5.1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen uÌbergebenenVorlagen und Werken das VervielfĂ€ltigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrechtsowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zurVeröffentlichung, VervielfĂ€ltigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeberstellt den Fotografen frei von ErsatzanspruÌchen Dritter, die auf derVerletzung dieser Pflicht beruhen.
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5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zurVerfuÌgung zu stellen und unverzuÌglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spĂ€testenszwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotografberechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner StudiorĂ€umedie GegenstĂ€nde auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tagenach der Aufforderung geht die Gefahr des zufĂ€lligen Untergangs oder derBeschĂ€digung auf den Auftraggeber uÌber.
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VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
6.1. ZeitplĂ€ne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem FotografenausdruÌcklich als bindend bestĂ€tigt worden sind.
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6.2. Wird die fuÌr die DurchfuÌhrung des Auftrages vorgesehene Zeit ausGruÌnden, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich uÌberschritten,so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbartwar, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhĂ€lt der Fotograf auchfuÌr die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht derAuftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schadenentstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann derFotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
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6.3.a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber dieBenennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhedes vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe desuÌblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 250 ⏠pro Bild und Einzelfall.
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6.3.b) Bei unberechtigter Nutzung, VerĂ€nderung, Umgestaltung oder Weitergabeeines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe desDoppelten des fuÌr diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keinesvereinbart, dass Doppelte des uÌblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch250,00 ⏠pro Werk und Einzelfall.
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6.3.c) KuÌndigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der AusfuÌhrung, ohnedas den Fotografen hierfuÌr ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 15% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
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6.3.d) Dem Fotografen bleibt zu a) - c) die Geltendmachung eines weitergehendenSchadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) - c) der Nachweis einesgeringeren tatsÀchlichen Schadens vorbehalten.
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VII. Datenschutz
Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronischgespeichert, soweit dies zur ordnungsgemĂ€Ăen Abwicklung der GeschĂ€ftsverbindungnotwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftragesbekannt gewordenen Informationen vertraulich und entsprechend der gesetzlichenDatenschutzvorschriften zu behandeln. Eine Weitergabe der Daten ohneausdrĂŒckliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigenAbwicklung des Vertrages, etwa an die mit der DurchfĂŒhrung des Vertragesbetrauten Unternehmen.
VIII. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristischePerson des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,so ist der GeschÀftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
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IX. Sonstiges
Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise fuÌr diegezahlte VerguÌtung BeitrĂ€ge zur KuÌnstlersozialversicherung abfuÌhren muss.HieruÌber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.